1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Unsere Einkaufsbedingungen (AEB) sind verbindlich und haben Vorrang. Jegliche Bedingungen des Lieferanten, die diesen entgegenstehen oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichen, werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaige abweichende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten werden hiermit ausdrücklich abgelehnt und gelten als unwirksam, auch wenn sie bei Vertragsabschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut ausdrücklich zurückgewiesen werden. Unsere Einkaufsbedingungen behalten ihre Gültigkeit, selbst wenn wir die Lieferung des Lieferanten unter Kenntnisnahme von entgegenstehenden oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltlos akzeptieren.
1.2 Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, auf Lieferscheinen, Empfangsquittungen oder ähnlichen Dokumenten die Gültigkeit von Bedingungen außerhalb unserer Einkaufsbedingungen zu vereinbaren. Mit der ersten Teillieferung der Waren durch den Lieferanten, einschließlich aller damit verbundenen Güter und Rechte, werden unsere Einkaufsbedingungen automatisch anerkannt. Dies gilt auch für zukünftige Bestellungen, selbst wenn in diesen kein ausdrücklicher Bezug auf unsere Einkaufsbedingungen genommen wird.
1.3 Sämtliche Abmachungen im Rahmen der Vertragserfüllung zwischen uns und dem Lieferanten müssen schriftlich in diesem Vertrag festgehalten werden. Unsere Einkaufsbedingungen bleiben auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten gültig.
1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
1.5 Wenn nach diesen Geschäftsbedingungen schriftliche Mitteilungen erforderlich sind, wird dies auch durch die Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erfüllt.
2. Angebot - Angebotsunterlagen
2.1 Die Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenfrei.
2.2 Verbindliche Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich erteilt werden. Mündliche Absprachen sind gültig, sofern sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2.3 Der Lieferant muss Bestellungen unverzüglich schriftlich durch Unterzeichnung bestätigen. Falls die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen bei uns eingeht, behalten wir uns das Recht vor, die Bestellung zurückzuziehen.
2.4 Der Lieferant muss sich in Bezug auf Menge, Qualität und Ausführung an die Anfrage oder die Ausschreibung im Angebot halten und in Fällen von Abweichungen ausdrücklich schriftlich darauf hinweisen. Andernfalls verliert er seinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Das Angebot des Lieferanten ist für einen Zeitraum von einem Monat bindend. Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich der Anzahl, Größe oder Gewicht der gelieferten Waren sind die Werte maßgeblich, die durch unsere Wareneingangskontrolle ermittelt wurden. Wir behalten uns das Recht vor, Mehr- oder Minderlieferungen anzuerkennen.
2.5 Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen ausschließlich für die Herstellung gemäß unserer Bestellung verwendet werden. Nach Abschluss der Bestellung müssen sie unaufgefordert an uns zurückgegeben werden. Diese Unterlagen sind gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln, und in diesem Zusammenhang gelten zusätzlich die Bestimmungen in Abschnitt 10Z
3. Preise - Zahlungsbedingungen - Rechnungsstellung
3.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist verbindlich und beinhaltet sämtliche Nebenkosten. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, beinhaltet der Preis die Lieferung "frei Haus", das heißt, die Lieferung erfolgt an unseren Wareneingang oder an einen ausdrücklich vereinbarten alternativen Bestimmungsort, einschließlich Verpackung und Versicherung. Die Rückgabe von Verpackungsmaterial erfordert eine separate Vereinbarung. Wenn eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, müssen die Fracht- und Verpackungskosten vom Lieferanten im Voraus getragen und auf der Rechnung separat ausgewiesen werden. Preisanpassungen aufgrund nachträglicher Erhöhungen von Kosten, Steuern usw. sind ausgeschlossen. Wenn der Preis bei Auftragserteilung nicht festgelegt ist, muss er spätestens mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt werden. Sofern wir nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen widersprechen, gilt dieser Preis als von uns genehmigt. Die Art der Preisstellung hat keine Auswirkungen auf die Vereinbarung bezüglich des Erfüllungsortes.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten. Der Lieferant muss die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen gesondert ausweisen.
3.3 Wir können Rechnungen nur verarbeiten, wenn sie die in unserer Bestellung angegebene Bestellnummer gemäß den dortigen Anweisungen enthalten. Der Lieferant trägt die Verantwortung für alle Konsequenzen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ergeben. Die Rechnung muss unmittelbar nach erfolgter Lieferung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen eingereicht werden. Monatsrechnungen sind ebenfalls bis spätestens zum 5. des Folgemonats nach der Lieferung zu übermitteln. Die Regelung gemäß § 286 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach Verzug automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung eintritt, wird ausgeschlossen.
3.4 Die Fälligkeit tritt erst ein, nachdem eine ordnungsgemäße Rechnung mit separat ausgewiesener Umsatzsteuer bei uns eingegangen ist. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Zahlung wie folgt: Innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, gerechnet ab dem Tag der Lieferung und dem entsprechenden Eingang der Rechnung. Sollte die Rechnung vor der Lieferung bei uns eingehen, ist das Datum des Wareneingangs für die Berechnung der Skontofrist maßgeblich.
3.5 Wir behalten uns das Recht vor, im gesetzlichen Rahmen aufzurechnen und ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Darüber hinaus können wir alle Forderungen, die uns, der gesamten Schmitz-Wila GmbH oder den inländischen Gesellschaften, an denen wir direkt oder indirekt mit einer Mehrheitsbeteiligung beteiligt sind, gegenüber dem Lieferanten zustehen, gegeneinander aufrechnen.
3.6 Der Lieferant darf seine Forderung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen.
4. Lieferzeit - Ausführung
4.1 Jeder Auftrag muss unverzüglich mit Angabe der verbindlichen Lieferzeit bestätigt werden. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Die Lieferzeit beginnt ab dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten. Nach Ablauf der Lieferzeit gerät der Lieferant in Verzug, ohne dass eine gesonderte Mahnung erforderlich ist. Für die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Ware an der von uns angegebenen Entladestelle oder am Wareneingang eintrifft.
4.2 Im Falle einer Lieferverzögerung sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwerts pro begonnener Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitere Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor. Der Lieferant hat das Recht, nachzuweisen, dass in Folge der Verzögerung überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Lieferverzug des Lieferanten sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz anstelle der Leistung und Vertragsrücktritt zu verlangen. Falls wir Schadensersatz fordern, hat der Lieferant das Recht, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.3 Der Lieferant hat die Pflicht, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände auftreten oder erkennbar werden, aus welchen Gründen auch immer, einschließlich höherer Gewalt, die darauf hindeuten, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. In einem solchen Fall haben wir das Recht, entweder die Abnahmefrist zu verlängern oder, falls unser Interesse an der Lieferung erheblich beeinträchtigt wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant kann hieraus keine Ansprüche ableiten. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt oder ähnlichen Situationen eigenmächtig vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen.
4.4 Falls von uns Erstmuster oder Freigabemuster angefordert werden, darf der Lieferant erst mit der Serienfertigung beginnen, nachdem das Muster schriftlich genehmigt und die Serie freigegeben wurde.
4.5 Wir behalten uns das Recht vor, nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung zu verlangen, vorausgesetzt, sie sind innerhalb der technischen Möglichkeiten des Lieferanten umsetzbar. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeiten oder andere Konditionen müssen gemäß den schriftlichen Vereinbarungen gemäß Abschnitt 2 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen schriftlich festgelegt werden.
4.6 Im Falle dringender betrieblicher Anliegen unseres Unternehmens, wie beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt, Bränden, Überschwemmungen, der Absetzung eines Produkts usw., behalten wir uns das Recht vor, gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises der noch nicht gelieferten Waren aus der jeweiligen Bestellung ohne weitere Kosten vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant hat uns unverzüglich zu informieren, wenn eine Lieferung etwaigen Exportbeschränkungen unterliegen sollte.
4.7 Im Falle der Verhinderung der Annahme aufgrund höherer Gewalt geraten wir nicht in Annahmeverzug.
5. Versand - Gefahrenübergang - Dokumente
5.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die auf unserer Bestellung angegebene Versandadresse oder Verwendungsstelle. Dies gilt auch als Erfüllungsort.
5.2 Die Gefahr geht erst auf uns über, wenn die Ware bei uns eingetroffen ist. Der Lieferant haftet für alle Schäden, Standgelder usw. Die Annahme der Lieferung stellt keine Billigung der Ware dar.
5.3 Der Lieferant ist dazu verpflichtet, jeder Sendung eine Rechnung beizulegen und auf sämtlichen Versandpapieren und Rechnungen unsere Bestellnummer und unsere Artikelnummer genau anzugeben. Unterlässt er dies, hat er für eventuelle Verzögerungen die Verantwortung zu tragen.
5.4 Der Lieferant stellt uns unverzüglich Ursprungsnachweise zur Verfügung, die alle erforderlichen Informationen enthalten und ordnungsgemäß unterzeichnet sind, falls wir dies anfordern. Das gleiche gilt für steuerliche Nachweise bei Lieferungen ins Ausland und innerhalb der Europäischen Union.
5.5 Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig; andernfalls behalten wir uns das Recht vor, die Annahme zu verweigern. In jedem Fall sollten Teillieferungen nicht als eigenständige Transaktionen betrachtet werden und müssen entsprechend schriftlich gekennzeichnet sein.
5.6 Der Lieferant ist für die Transportversicherung verantwortlich.
6. Qualität - Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
6.1 Der Lieferant garantiert die Verwendung von hochwertigem und zweckmäßigem Material, ordnungsgemäßer Montage, richtiger und sachgemäßer Ausführung, für den erforderlichen Kraftbedarf, Leistung und Wirkungsgrad, sowie die ausdrückliche Übereinstimmung der gelieferten Waren mit den von ihm zur Verfügung gestellten Proben, Mustern und Beschreibungen. Die Ware muss den Richtlinien, Verordnungen und Vorschriften, insbesondere den RoHS-Richtlinien, den DIN-Normen und den Anforderungen der Sachversicherer entsprechen und über eine CE-Konformitätsbescheinigung verfügen. Sollten Abweichungen von den Vorschriften erforderlich sein, muss der Lieferant unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung des Lieferanten wird hierdurch nicht eingeschränkt. Falls der Lieferant Bedenken hinsichtlich der Ausführung hat, muss er uns dies unverzüglich schriftlich mitteilen.
6.2 Wir werden offensichtliche Mängel der Lieferung anzeigen, soweit solche Mängel im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufs festgestellt werden können. Wir sind nicht verpflichtet, eine Wareneingangskontrolle durchzuführen. Die Mängelrüge ist jedenfalls rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in § 377 HGB vorgesehenen Rügefrist versandt wird. Bei Waren, bei denen Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt werden können, kann die Mängelrüge noch innerhalb einer Woche nach Feststellung der Mängel erfolgen. In diesem Fall verzichtet der Lieferant ebenfalls auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. In allen Fällen, in denen mit dem Lieferanten eine Fehlerquote vereinbart ist und diese überschritten wird, sind wir berechtigt, die gesamte Sendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzugeben. Liegt keine gesonderte Vereinbarung über eine Fehlerquote vor, können wir dies tun, wenn die Fehlerquote einer Sendung 1 % der jeweiligen Sendungsmenge überschreitet.
6.3 Wenn die Lieferung oder Leistung im vertragsgemäßen Zustand erfolgt oder festgestellte Mängel behoben wurden, wird sie von uns abgenommen. Wenn ein Probebetrieb vorgesehen ist, erfolgt die Abnahme nach einem einwandfreien Probebetrieb und wird durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll bestätigt. Wiederholungsprüfungen aufgrund von Mängeln, die in vorherigen Prüfungen festgestellt wurden, gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. Wir können nach unserer Wahl vom Lieferanten die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle notwendigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu tragen. Wenn die Mängelbeseitigung zweimal erfolglos ist, Gefahr im Verzuge besteht oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, können wir die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen. Die vor Feststellung von Mängeln erfolgte Zahlung des Kaufpreises oder von Teilen des Kaufpreises sowie die Abnahme oder Genehmigung von vorgelegten Unterlagen (Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, Proben, auch Zwischenprodukte usw.) stellt keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Mängeln ist und vertragsgemäß geliefert wurde, und bedeutet keinen Verzicht auf Mängelbeseitigungsansprüche.
6.5 Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns jegliche Schäden zu ersetzen, einschließlich Folgeschäden, die aus dem Vorhandensein eines Mangels entstehen. Wir sind berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung zweimal fehlschlägt, Gefahr im Verzuge ist oder eine besondere Eilbedürftigkeit besteht, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen. Die vor Feststellung von Mängeln erfolgte Zahlung des Kaufpreises oder von Teilen des Kaufpreises sowie die Abnahme oder Genehmigung vorgelegter Unterlagen (Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, Proben, auch Zwischenprodukte usw.) stellt kein Anerkenntnis dar, dass die Ware frei von Mängeln ist und vertragsgemäß geliefert wurde, und bedeutet keinen Verzicht auf Mängelbeseitigungsansprüche.
6.6 Wenn gelieferte Teile aufgrund von Mängeln nicht in Betrieb genommen werden konnten, verlängert sich eine laufende Frist um die Dauer der Betriebsunterbrechung.
6.7 Unsere Mängelansprüche verjähren innerhalb von 36 Monaten, es sei denn, die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB greifen ein. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit vollständiger und fehlerfreier Lieferung der Ware. Mängelrügen können bis zum Ablauf der Verjährung jederzeit erhoben werden. Die erstmalige Mängelrüge hemmt die Verjährung bis zur Erledigung jeder Mängelrüge, sofern es sich nicht um Kulanzhandlungen des Lieferanten oder um gänzlich unerhebliche Mängel handelt. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder der Lieferant mit der Erfüllung seiner Mängelbeseitigungspflicht in Verzug ist.
6.8 Ware, die aufgrund eines Prospekts gekauft wurde, gilt als auf Probe gekauft. Sollte diese Ware innerhalb von acht Tagen nach Erhalt nicht dem von uns angegebenen Vertragszweck entsprechen, behalten wir uns das Recht vor, die Ware dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen, ohne dass dem Lieferanten Ansprüche zustehen.
7. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
7.1 Der Lieferant befreit uns von mittelbaren Ansprüchen Dritter, die aufgrund von schlechten Leistungen des Lieferanten gegen uns geltend gemacht werden. Dem Lieferanten steht es frei, uns nachzuweisen, dass wir mitschuldig oder mitverantwortlich für diese Ansprüche sind. Die Verjährungsfrist für Ansprüche dieses Abschnitts beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem wir von den Ansprüchen erfahren haben oder hätten erfahren müssen, jedoch höchstens 15 Jahre nach vollständiger Lieferung.
7.2 Falls der Lieferant für Schäden, insbesondere Produkthaftungsansprüche, verantwortlich ist, die auf Ursachen innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereichs zurückzuführen sind und für die er selbst im Außenverhältnis haftet, ist er verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von Schadensersatzansprüchen freizustellen.
7.3 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle gemäß Abschnitt 7.2 ist der Lieferant auch dazu verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, gemäß den §§ 683, 670 BGB oder gemäß den §§ 830, 840, 426 BGB. Wir werden den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der geplanten Rückrufmaßnahmen informieren, soweit dies möglich und zumutbar ist, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies berührt nicht unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche.
7.4 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personen- und Sachschaden (pauschal) abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen sind wir berechtigt, den Nachweis über diese Versicherung zu verlangen. Falls uns weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen, bleiben diese von dieser Versicherung unberührt.
7.5 Die von uns durchgeführten Eigenkontrollen entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung, fehlerfreie Lieferungen zu erbringen.
8. Schutzrechte
8.1 Der Lieferant sichert zu, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Patente, Designs, Marken und Urheberrechte, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Der Lieferant garantiert auch, dass die gelieferte Ware sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorgaben entspricht, sofern er von solchen Verstößen Kenntnis hatte oder als Fachbetrieb hätte wissen müssen.
8.2 Sollten wir von einem Dritten in Bezug auf die genannten Verletzungen in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf unser erstes schriftliches Anfordern hin von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Verletzungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
8.3 Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten umfasst sämtliche Aufwendungen, die uns notwendigerweise im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
8.4 Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
8.5 Wir behalten uns das Recht vor, auf Kosten des Lieferanten die erforderlichen Genehmigungen zur Lieferung, Inbetriebnahme, Nutzung, Weiterveräußerung usw. des gelieferten Gegenstands vom Inhaber der Schutzrechte zu erwirken, sofern die dadurch entstehenden Kosten erheblich niedriger sind als der Schaden, der beiden Parteien im Falle einer Vertragsrückabwicklung entstehen würde.
9. Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Rechte
9.1 Das uneingeschränkte Eigentum an den vom Lieferanten gelieferten Waren und den bereitgestellten Unterlagen geht unmittelbar nach ihrer Übergabe und Abnahme auf uns über. Der Lieferant erklärt durch die Übergabe, dass er vollständig über die Verfügungsbefugnis verfügt und dass keine Rechte Dritter bestehen. Sofern dies nicht der Fall ist, muss der Lieferant dies ausdrücklich mitteilen, andernfalls steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.
9.2 Wenn wir dem Lieferanten Teile zur Verfügung stellen, behalten wir uns das Eigentum daran vor. Verarbeitung oder Umgestaltung der Teile durch den Lieferanten werden in unserem Auftrag durchgeführt. Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir anteilig das Miteigentum an der neuen Sache, basierend auf dem Wert unserer Ware (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
9.3 Wenn unsere zur Verfügung gestellte Ware untrennbar mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird, erwerben wir anteilig das Miteigentum an der neuen Sache. Dies erfolgt im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Falls die Vermischung so erfolgt, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. In diesem Fall bewahrt der Lieferant das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.4 Wir behalten das Eigentum an Werkzeugen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren zu verwenden. Der Lieferant muss die uns gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden versichern und tritt uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, was wir hiermit annehmen. Der Lieferant muss erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an unseren Werkzeugen auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Etwaige Störfälle muss er uns umgehend melden. Bei schuldhaftem Unterlassen dieser Pflichten bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
9.5 Soweit die uns gemäß Ziffer 9.2 und/oder 9.3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
9.6 Alle Rechte an Software (einschließlich Source Code), Zeichnungen, Erzeugnissen oder Daten unterschiedlicher Art, die nach unseren Angaben gefertigt wurden, sowie an von uns entwickelten Verfahren und Erfindungen bleiben in unserem Eigentum. Kopien dürfen nur insoweit gefertigt werden, wie dies zur Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen Waren unerlässlich ist. Der Lieferant muss auf unser Verlangen hin die Unterlagen jederzeit wieder herausgeben und etwaig gefertigte Kopien vernichten. Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen.
9.7 Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen, die von uns zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung im Rahmen unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abschluss der Bestellung müssen sie unaufgefordert an uns zurückgegeben werden und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden.
10. Geheimhaltung
10.1 Der Lieferant ist dazu verpflichtet, alle Abbildungen, technischen und kaufmännischen Unterlagen, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die ihm von uns übermittelt wurden, streng vertraulich zu behandeln. Er darf sie nicht zu eigenen Wettbewerbszwecken verwenden, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich und schriftlich genehmigt. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offenbart werden. Bei jeder Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ist der Lieferant im kaufmännischen Verkehr verpflichtet, uns eine Vertragsstrafe zu zahlen, die mindestens 10 % des vereinbarten Preises beträgt, jedoch höchstens die Summe, die der Lieferant durch die Zuwiderhandlung anderweitig erlangt hat, sofern diese Summe den Mindestbetrag übersteigt. Die genaue Höhe der Vertragsstrafe wird von uns im Einzelfall nach billigem Ermessen festgelegt. Dies berührt jedoch nicht unsere Ansprüche auf Schadensersatz.
10.2 Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Abschluss dieses Vertrages bestehen und erlischt nur, wenn das in den zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
10.3 Der Lieferant hat die Tatsache des Vertragsabschlusses vertraulich zu behandeln und darf uns nur nach unserer schriftlichen Zustimmung als Referenz gegenüber Dritten benennen.
11. Erfüllungsort - Gerichtsstand - Rechtswahl - Salvatorische Klausel
11.1 Falls der Lieferant ein Kaufmann ist, wird Arnsberg (Sauerland) als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei das UN-Kaufrecht ausgeschlossen ist.
11.3 Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes festgelegt ist, wird unser Hauptsitz in Arnsberg (Sauerland) als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Gegenleistungen, einschließlich der Zahlungen, festgelegt.
11.4 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn einzelne Klauseln als ungültig erachtet werden. Die ungültige Klausel wird von den Parteien so ergänzt oder umgedeutet, dass der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Vorschrift weitestgehend erreicht wird. Entsprechend wird verfahren, wenn sich während der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine lückenfüllende Ergänzung ergibt. Falls die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung beruht, wird das gesetzlich zulässige Maß an ihre Stelle treten. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen aufgrund zwingenden ausländischen Rechts ungültig sein, wird der Lieferant auf Verlangen die erforderlichen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und die notwendigen Erklärungen gegenüber Dritten oder Behörden abgeben, um die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, sofern möglich, ihren wirtschaftlichen Gehalt auch nach ausländischem Recht sicherzustellen.
11.5 Die deutsche Version der Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist maßgeblich. Im Falle von Übersetzungen hat die deutsche Version Vorrang vor der englischen Übersetzung und ist in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsprechung gestaltet.